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Gebühren und Entgelte

- Anwendung des öffentlichen Preisrechts -
Die öffentlichen Auftraggeber bedienen sich zunehmend der Hilfe Dritter. Dadurch entstehen Fremdleistungskosten, die i.d.R. nach dem öffentlichen Preisrecht (Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP) zu bemessen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Beauftragung ohne "wettbewerbliches" Verfahren (z. B. Ausschreibung) durchgeführt worden ist.

Unser Angebot

Mit unserem Beratungsteam aus Wirtschaftswissenschaftlern, Juristen und Ingenieuren erbringen wir für Sie u. a. folgende Leistungen:
  • Kalkulation und Begutachtung entsprechend den LSP
  • Bestimmung des jeweils zugrunde zu legenden Preistyps (Marktpreis bzw. Selbstkostenfestpreis, Selbstkostenrichtpreis, Selbstkostenerstattungspreis)
  • Begutachtung von Einzelproblemen der LSP-Kalkulation (Bemessung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, Ansatzfähigkeit kalkulatorischer Wagnisse, Ermittlung des Gewinnzuschlags, etc.)
  • Beurteilung der Ansatzfähigkeit im Rahmen der Gebühren- und Entgeltkalkulation
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