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§ 2b Umsatzsteuergesetz - Verlängerung der Optionsregelung auf den 1.1.2025 angedacht

Nach Informationen des Deutschen Städtetags wird eine Verlängerung der Optionsregelung im Rahmen des § 2b UstG um weitere zwei Jahre in Erwägung gezogen. Eine mögliche Umsetzung ist mit dem Jahressteuergesetz 2022 geplant. Insoweit wird für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit eröffnet, das bisherige (alte) Umsatzsteuerrecht noch bis einschließlich 2024 optional anzuwenden.

Derzeit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Übergangsregelung bundesgesetzlich umgesetzt wird. Infolgedessen können aus unserer Sicht bereits jetzt Überlegungen angestellt werden, ob in 2023 und 2024 die Optionsregelung in Anspruch genommen werden soll.

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