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Erste aktualisierte Fassung des BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerminderung

In der Anlage erhalten Sie zu Ihrer Information den aktualisierten Entwurf des BMF-Schreibens zur zeitweisen Minderung des Umsatzsteuersatzes. Hierbei möchten wir Sie auf folgende Änderungen besonders hinweisen:

Umsatzsteuer aus Anzahlungen für Leistungen nach dem 30.06.2020
Gem. Tz. 2.4 des Entwurfs des BMF-Schreibens ist für Abschlagsrechnungen, deren Vereinnahmung und Leistungserbringung nach dem 30.06. und vor dem 31.12.2020 geplant ist, bereits 16 % bzw. 5 % Umsatzsteuer auszuweisen. Erfolgt die Vereinnahmung dann vor dem Inkrafttreten der Umsatzsteuerminderung, so musste bislang gem. Randziffer 11 die Umsatzsteuer aus der Teilzahlung mit 19 % bzw. 7 % aus dem vereinnahmten Entgelt herausgerechnet werden und an das Finanzamt abgeführt werden. Diese Regelung hinsichtlich der Vereinnahmung der Entgelte vor dem 01. Juli 2020 wurde nunmehr dahingehend ergänzt, dass es nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits nach den geminderten Umsatzsteuersätzen in den Voranmeldungszeiträumen vor dem 01.07.2020 abführt. Der Leistungsempfänger hat jeweils auf den ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß den üblichen Regelungen einen Vorsteueranspruch.

Folgen eines überhöhten Steuerausweises
Unter Tz. 2.8 führt das BMF in einem neu eingefügten Gliederungspunkt nun aus, dass bei Ausweis eines höheren Steuerbetrages als 16 % bzw. 5 % in Rechnungen ab 01.07.2020 entgegen den Regelungen des BMF-Schreibens dieser Differenzbetrag entsprechend § 14c UStG geschuldet wird. Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger besteht insofern nicht.

Achten Sie daher bitte immer auch bei Ihren Eingangsrechnungen auf den korrekten Ausweis der Vorsteuer.

Diese strikte Handhabung erfährt allerdings für die Besteuerung von Energie- und Wasserlieferungen eine erfreuliche Ausnahme, die nachfolgend dargestellt wird.

Ausweis des bisherigen Regelsteuersatzes in Abschlagsanforderungen bei Fälligkeit im 2. Halbjahr
Das BMF-Schreiben geht in Tz. 3.6 speziell auf die Besteuerung der Energie- und Wasserversorger etc. ein. Gegenüber unseren bisherigen Hinweisen haben sich zur Entstehung der Umsatzsteuer keine wesentlichen Unterschiede ergeben. In Randziffer 37 wird nunmehr ausgeführt, dass Abschlagszahlungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 fällig werden, nach wie vor mit 19 % bzw. 7 % beibehalten werden dürfen. Der liefernde Unternehmer hat die Umsatzsteuer in der ausgewiesenen Höhe (also mit 19 % bzw. 7 %) an das Finanzamt abzuführen. Dies ist allerdings – entgegen dem oben geschilderten Sachverhalt gem. Tz. 2.8 – aus Billigkeitsgründen kein Fall unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer.

Damit hat auch der leistungsempfangende Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen aus den Abschlagsrechnungen den Vorsteuerabzug in der Höhe, wie sie in der Abschlagsberechnung enthalten ist.

Eine etwaige Korrektur auf die niedrigeren Steuersätze erfolgt dann ggf. in der Verbrauchsabrechnung, was eine wesentliche Vereinfachung gegenüber dem ersten Entwurf des BMF-Schreibens darstellt.

Sobald es weitere wesentliche Entwicklungen in diesem Zusammenhang gibt, werden wir Sie wiederum zeitnah unterrichten.

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