Aktuelle Neuigkeiten aus der Welt
der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung.

Stromsteuer auf Strom aus Klärgas

Bis zum 31.12.2023 musste auf selbst erzeugten Strom aus Biomasse und Klärgas keine Stromsteuer gezahlt werden.

Diese Steuerbegünstigung ist aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht ab dem 1. Januar 2024 weggefallen. Diese Energieträger fallen dann nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts.

Betreiber von Kläranlagen, die über derartige Anlagen Strom produzieren, müssen daher zukünftig Stromsteuer auf den selbst verbrauchten Strom zahlen.

Eine Verpflichtung zur Abführung der Stromsteuer besteht ausnahmsweise nicht, wenn es sich um Strom aus sogenannten hocheffizienten Anlagen handelt. Wenn es sich dabei um eine Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt handelt, kann eine allgemeine Erlaubnis vorliegen, für die kein Antrag erforderlich ist.

Dies bedeutet, dass bei diesen Anlagen der Strom wie bisher steuerfrei bezogen werden kann, ohne dass weitere Anträge notwendig sind.

Der Eigenverbrauch von Strom aus hocheffizienten Anlagen mit einer Nennleistung von über 50 Kilowatt ist ebenfalls befreit. Hierfür muss jedoch eine förmliche Erlaubnis bei dem Hauptzollamt beantragt werden.

Ob es sich um eine hocheffiziente Anlage handelt und ob die weiteren im Gesetz genannten technischen Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit erfüllt sind, muss von entsprechenden Technikern oder Ingenieuren festgestellt und auch im Rahmen des Antrags auf förmliche Erlaubnis nachgewiesen werden.

Liegt keine hocheffiziente Anlage vor, so muss der Stromverbrauch angemeldet und die Stromsteuer abgeführt werden. Dies muss unverzüglich geschehen, soweit keine Erlaubnis als Versorger, eingeschränkter Versorger oder Eigenerzeuger vorliegt. Eine derartige Erlaubnis sollte so schnell wie möglich beantragt werden. Ist diese erteilt, so kann die Versteuerung im Rahmen der Jahressteueranmeldung erstmals für das Veranlagungsjahr 2024 bis zum 31. Mai 2025 beim zuständigen Hauptzollamt erfolgen.


Ansprechpartner:

Dipl.-Kaufmann Dirk Bottner
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

 

Wie dürfen wir Sie unterstützen?

Gerne sind wir per Telefon, E-Mail und vor allem – persönlich – für Sie da! Vereinbaren Sie einen Termin oder auch einen Rückrufwunsch z.B. per E-Mail.

Kontakt aufnehmen