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§§ 2b, 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz

Verlängerung der Übergangsregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis Ende 2022 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19.06.2020 – kurz: (Erstes) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. I, 2020, 1385 f.).

Seit 2017 regelt § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) bei Bestehen einer Unternehmereigenschaft gemäß der allgemeinen, auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts geltenden Regelung des § 2 UStG im Rahmen der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ ausnahmsweise nicht als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen ist und damit die Umsatzsteuer auf Umsätze aus entsprechenden Leistungen der jPdöR entfällt.

Wegen der weitreichenden Folgen der Neuregelung, die infolge einer enormen Ausweitung der Umsatzsteuerbarkeit mit erheblichen Umstellungsprozessen verbunden ist, konnten sich die jPdöR vorher – wie überwiegend geschehen – zur Anwendung der Vorgängerregelung (des eigentlich entfallenen § 2 Abs. 3 UStG) und damit des bisherigen Rechts bis Ende 2020 entscheiden (§ 27 Abs. 22 UStG). Soweit jPdöR von diesem Optionsrecht durch Erklärung gegenüber ihrem Finanzamt Gebrauch gemacht haben, wurde dieser Übergangszeitraum nun durch einen neu geschaffenen § 27 Abs. 22a UStG (automatisch) um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert. Entsprechend der bisherigen Regelung können sich jPdöR durch Widerruf ihrer Optionserklärung mit Wirkung ab Beginn eines darauf folgenden Kalenderjahres gegen die weitere Anwendung der Übergangsregelung und damit für die Anwendung des § 2b UStG entscheiden.

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